Der Inkassostelle werden Forderungen abgetreten, damit diese sie im Interesse und auf Rechnung des Altgläubigers geltend macht. Das mit der Forderung eingezogene wird dem Altgläubiger von der Inkassostelle wieder ausgezahlt. Der Inkassozession liegt regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag §§ 675, 670 BGB als Kausalgeschäft zugrunde.

