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verfolgt den gleichen Zweck wie Inkassozession. Die Forderung verbleibt jedoch beim ursprünglichen Gläubiger. Sie wird nicht abgetreten. Ein Dritter wird ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen gegen den Schuldner außergerichtlich und ggf. auch gerichtlich geltend zu machen. Der Schuldner wird gem. §§ 362 Abs. 2, 185 BB von seiner Schuld befreit, leistet er an den Ermächtigten.
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