- asset-backed security
- Auftraggeber
- Auftragnehmer
- Außenverhältnis
- Datenschutz
- Durchsuchungsanordnung
- Einrede der Verjährung
- Einziehungsermächtigung
- Factoring
- fiduziarische Vollabtretung
- Forderungsmanagement
- Inkasso Italienischer Ursprung
- Inkassogebühren
- Inkassounternehmen
- Inkassozession
- Kostenerstattungsanspruch
- Rechtsdienstleistungsregister
- Schuldner
- Wahlfreiheit des Gläubigers
- Zwangsvollstreckung
verzinsliches Wertpapier, welches Zahlungsansprüche gegen eine Zweckgesellschaft zum Gegenstand hat. Die Zahlungsansprüche werden durch den Bestand an Forderungen (assets) gedeckt (backed), die auf die Zweckgesellschaft übertragen werden. Forderungsverkäufer sind in der Regel Banken, die so Teile ihrer Kreditforderungen handelbar machen, um Liquidität zu verschaffen.
Gläubiger der Hauptforderung im Außenverhältnis. Er erteilt dem In-kassounternehmen oder Rechtsanwalt den “Auftrag”, die Forderung einzuziehen (Geschäftsbesorgungsvertrag)
Rechtliche Bezeichnung zwischen Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt im Innenverhältnis zum Gläubiger.
Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt.
Erwirbt ein Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt Forderungen, benötigt es zur Beurteilung der Werthaltigkeit Bonitätsunterlagen des Schuldners. Datenschutz bzw. Bankgeheimnis war rechtlich umstritten. Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2007 entschieden, dass das vertragliche Bankgeheimnis der Wirksamkeit einer Abtretung von Kreditforderungen nicht entgegensteht. Das Bankgeheimnis kann zwar verletzt sein, durch die Unwirksamkeit der Abtretung resultiert hieraus jedoch lediglich ein Schadenersatzanspruch. Da dem Schuldner durch die Abtretung kein Schaden entsteht, ist die Geltendmachung des Schadenersatzes nicht erfolgreich.
der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zeck der Vollstreckung dies erfordert.
der Schuldner muss sich auf die Verjährung berufen, er erhält ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht.
verfolgt den gleichen Zweck wie Inkassozession. Die Forderung verbleibt jedoch beim ursprünglichen Gläubiger. Sie wird nicht abgetreten. Ein Dritter wird ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen gegen den Schuldner außergerichtlich und ggf. auch gerichtlich geltend zu machen. Der Schuldner wird gem. §§ 362 Abs. 2, 185 BB von seiner Schuld befreit, leistet er an den Ermächtigten.
eine Art des Forderungskaufs. Aus dem Factoringvertrag ist der Kunde verpflichtet, dem Factor seine Forderung gegen einen Dritten zu übertragen, und der Factor ist verpflichtet, dem Kunden ein bestimmtes Entgelt zu leisten. Der Factor erhält die Forderung übertragen und realisiert auf eigene Rechnung. Der Erlös wird nicht an den Abtretenden ausgekehrt. Der Factor trägt das Risiko der Uneinbringlichkeit der Kundenforderung. Dafür zahlt er für die Abtretung der Forderung meist erheblich unter dem Nennwert liegenden Betrag. Sofern die Forderung also nicht ausfällt, macht er einen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen abgetretener Forderung und Entgelt. Der Kunde erhält beim Factoring weniger, als wenn er die Forderung selbst eingetrieben hätte. Das Factoring hat für ihn allerdings den Vorteil, dass er das vom Factor zu entrichtende Entgelt sofort und nicht erst nach der Eintreibung der For-derung erhält. Zudem befreit er sich vom Risiko der Uneintreibarkeit.
Eine Form der Berechtigung des Inkassounternehmens im Außenverhältnis. Die Forderung wird aus der Sicht des Schuldners in vollem Unfang an das In-kassounternehmen abgetreten.
Unternehmen gewähren ihren Kunden auf erbrachte Leistungen in der Regel Kredite, indem sie Zahlungsziele einräumen. Das Forderungsmanagement leitet, gewährt und verwaltet diese Kredite. Das Kredit- und Forderungsmanagement zielt darauf ab, Forderungsausfälle so gering wie möglich zu halten und die notwendige Liquidität des Unternehmens jederzeit zu wahren.
“Einkassierung, die Einziehung von barem Geld für Forderungen, besonders auf fällige Wechsel, Rechnungen, verloste Effekten, fällige Coupons usw.”
oftmals umstritten, da es in Deutschland keine gesetzlich festgelegte Ge-bührenstruktur gibt. Inkassogebühren analog den Rechtsanwaltsgebühren werden im Allgemeinen als zulässig erachtet. Der Bundesgerichtshof hat die Erstat-tungsfähigkeit von Inkassokosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges dem Grun-de nach ausdrücklich anerkannt.
Gewerbliche, kaufmännisch geführte Unternehmen, welche sich auf die außergerichtliche Einziehung notleidend gewordener Forderungen spezialisiert haben. Sie bedürfen einer Inkassoerlaubnis. Ein Erwerbsunternehmen, das gegen Entgelt die Beitreibung der Forderung seiner Kunden bei deren Schuldnern ü-bernimmt.
Der Inkassostelle werden Forderungen abgetreten, damit diese sie im Interesse und auf Rechnung des Altgläubigers geltend macht. Das mit der Forderung eingezogene wird dem Altgläubiger von der Inkassostelle wieder ausgezahlt. Der Inkassozession liegt regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag §§ 675, 670 BGB als Kausalgeschäft zugrunde.
Das ist der Anspruch des Gläubigers auf Ersatz der Kosten, welche ihm durch den Auftrag an das Inkassounternehmen entstanden sind. Anspruchsgrundlage ist vor allem § 286 Abs. 1 BGB
Registrierung aller Inkassounternehmen gem. § 3 Rechtsdienstleistungsregister (RDG), ist die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, zu denen auch Inkassodienstleistungen zählen. Nur zulässig, wenn diese durch das RDG oder andere Gesetze erlaubt sind. Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeiten dürfen gem. § 10 Abs. 1 RDG bei Nachweis besonderer Sachkunde Inkassodienstleistungen erbringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde registriert sind (www.rechtsdienstleistungsregister.de)
Ausgangspunkt für Inkassofragen, weil er im Außenverhältnis zum Gläubiger seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat. In Inkassofällen ergibt sich dies meist aus einem schuldrechtlichen Vertrag mit dem Gläubiger.
Ein hier vertretener Grundsatz des Inkassorechts, der sich aus dem staatlichen System der Rechtsberatung in Deutschland ergibt. Danach kann der Gläubiger regelmäßig nach billigem Ermessen zwischen dem Gang zu einem Inkassounternehmen oder zu einem Rechtsanwalt wählen. Inkassounternehmen dürfen jedoch nur unbestrittene Forderungen annehmen.
mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers eine Pfändung herbeiführen, insbesondere auch einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung beantragen (Voraussetzung vollstreckbarer Titel liegt vor)

